Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungsbedarf erklärt
Was ist der BEA-Freibetrag, wie hoch ist er 2025 und wann lohnt er sich mehr als Kindergeld? Alle Regeln zur Günstigerprüfung und Übertragung erklärt.

Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf — kurz BEA-Freibetrag — ist eine der wichtigsten steuerlichen Entlastungen für Eltern in Deutschland, und dennoch wird er von vielen schlicht übersehen. Wer Kinder hat, sollte genau wissen, wie dieser Freibetrag funktioniert, wie hoch er 2025 ist und wann er sich gegenüber dem Kindergeld wirklich lohnt.
Was ist der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA)?
Der BEA-Freibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der im deutschen Einkommensteuergesetz verankert ist — konkret in § 32 Abs. 6 EStG. Er soll den finanziellen Mehraufwand abdecken, den Eltern durch die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder haben. Die Abkürzung „BEA" steht dabei für genau diese drei Begriffe: Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf.
Wichtig zu verstehen: Der BEA-Freibetrag ist kein Betrag, den du direkt ausgezahlt bekommst. Er reduziert stattdessen dein zu versteuerndes Einkommen — also die Summe, auf der das Finanzamt deine Steuer berechnet. Je höher dein Grenzsteuersatz, desto stärker profitierst du von dieser Entlastung.
Der Freibetrag gilt grundsätzlich für alle Eltern, deren Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Unter bestimmten Voraussetzungen greift er aber auch bei volljährigen Kindern — zum Beispiel, wenn das Kind noch in Ausbildung oder im Studium ist und bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Der Begriff „Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf" klingt sperrig, hat aber eine klare Logik: Der Gesetzgeber wollte alle drei Lebensphasen eines Kindes abdecken — die frühe Betreuung (Kita, Tagesmutter), die schulische Erziehungsphase und schließlich die Ausbildungs- oder Studienphase. Deshalb läuft der Freibetrag auch über das 18. Lebensjahr hinaus weiter, solange das Kind noch in einer Ausbildung steckt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Aktuelle Werte 2024/2025: Wie hoch ist der steuerliche Freibetrag?
Seit der Anhebung im Jahr 2021 beträgt der BEA-Freibetrag 1.464 Euro pro Elternteil und Kind pro Jahr. Das macht bei einem gemeinsam veranlagten Ehepaar insgesamt 2.928 Euro pro Kind und Jahr.
BEA-Freibetrag 2025 — auf einen Blick:
- Pro Elternteil: 1.464 Euro/Jahr
- Gemeinsam veranlagte Eltern: 2.928 Euro/Jahr
- Nicht verheiratet, getrennt: je 1.464 Euro pro Elternteil
Dieser Betrag gilt für das Steuerjahr 2024 und 2025 unverändert. Er wird nicht jährlich automatisch angepasst — Änderungen beschließt der Bundestag per Gesetz. Es lohnt sich also, die Entwicklung im Blick zu behalten, gerade wenn politische Debatten über die Erhöhung der Kinderfreibeträge geführt werden.
Ein konkretes Rechenbeispiel: Ein Elternteil mit einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent spart durch den BEA-Freibetrag von 1.464 Euro rund 512 Euro an Einkommensteuer (1.464 × 0,35). Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag, sofern dieser für dich noch greift. Die tatsächliche Ersparnis hängt also maßgeblich von deinem persönlichen Steuersatz ab.
Wer mehrere Kinder hat, kann den Freibetrag für jedes anspruchsberechtigte Kind separat geltend machen. Drei Kinder bedeuten also bis zu 8.784 Euro gemeinsamen BEA-Freibetrag für Ehepaare — eine erhebliche Entlastung auf dem Papier, auch wenn das Finanzamt am Ende prüft, ob Kindergeld oder Freibetrag günstiger ist.
Tipp für alle, die ihre Familienfinanzen systematisch im Blick behalten möchten: Wer ein Haushaltsbuch führen und seine Ausgaben für Kinderbetreuung dokumentiert, hat eine deutlich bessere Grundlage für die Steuererklärung.
Unterschied zwischen Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag
Hier entsteht die häufigste Verwechslung: Viele denken, der Kinderfreibetrag und der BEA-Freibetrag seien dasselbe. Das sind sie nicht — auch wenn beide eng zusammenhängen und vom Finanzamt meist gemeinsam betrachtet werden.
Der klassische Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag im engeren Sinne deckt das sächliche Existenzminimum des Kindes ab — also den Grundbedarf für Unterkunft, Ernährung und Kleidung. Für 2025 beträgt er 3.192 Euro pro Elternteil, also 6.384 Euro für zusammen veranlagte Elternpaare.
Der BEA-Freibetrag als Ergänzung
Der BEA-Freibetrag kommt oben drauf und deckt den immateriellen Bedarf ab: Betreuung, Erziehung, Ausbildung. Zusammen bilden Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag die sogenannten Kinderfreibeträge im weiteren Sinne — das ist der Begriff, den du oft in der Steuersoftware oder im Steuerbescheid siehst.
| Freibetrag | Pro Elternteil (2025) | Zusammen |
|---|---|---|
| Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum) | 3.192 € | 6.384 € |
| BEA-Freibetrag | 1.464 € | 2.928 € |
| Gesamte Kinderfreibeträge | 4.656 € | 9.312 € |
Das Finanzamt prüft immer beide Freibeträge zusammen im Rahmen der Günstigerprüfung — nie isoliert den BEA-Freibetrag allein. Deshalb ist es sinnvoll, die beiden Beträge gedanklich als ein Paket zu betrachten, auch wenn sie rechtlich getrennt geregelt sind.
Günstigerprüfung: Kindergeld oder Freibetrag?
Das ist die Frage, die das Finanzamt bei jeder Steuererklärung automatisch stellt: Bist du mit dem Kindergeld oder mit den Kinderfreibeträgen (Kinderfreibetrag + BEA-Freibetrag) besser dran?
Die Günstigerprüfung läuft so ab: Das Finanzamt berechnet deine Steuerlast einmal mit Kinderfreibeträgen und einmal ohne (dafür mit Kindergeld). Das erhaltene Kindergeld wird dabei auf die Steuerersparnis durch die Freibeträge angerechnet — und du bekommst nur dann die Freibeträge gutgeschrieben, wenn die Steuerersparnis durch die Freibeträge das Kindergeld übersteigt.
Wann lohnen sich die Freibeträge mehr?
Grob gilt: Je höher dein zu versteuerndes Einkommen, desto wahrscheinlicher lohnt sich der Freibetrag mehr als das Kindergeld. Bei einem Grenzsteuersatz von rund 32–33 Prozent kippt typischerweise die Waage zugunsten der Freibeträge.
Für 2025 beträgt das monatliche Kindergeld 255 Euro pro Kind, also 3.060 Euro im Jahr. Die gesamten Kinderfreibeträge von 9.312 Euro (Ehepaar) erzeugen bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent eine Steuerersparnis von rund 3.259 Euro — also mehr als das Kindergeld. In diesem Fall würde das Finanzamt automatisch die Freibeträge anwenden und das erhaltene Kindergeld gegenrechnen.
Ein häufig übersehener Fall: die Steuererklärung mit volljährigem Kind in der Ausbildung. Auch hier greift die Günstigerprüfung, solange Kindergeld bezogen wird oder ein Anspruch darauf besteht. Die Freibeträge laufen in der Regel bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet — vorausgesetzt, es absolviert noch eine Erst- oder Zweitausbildung.
Wer mehr darüber erfahren möchte, wie sich Freibeträge auf die Lohnsteuer auswirken, findet unter Lohnsteuer absetzen einen guten Einstieg.
Übertragung des BEA-Freibetrags: Voraussetzungen und Regeln
Der BEA-Freibetrag steht grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu — also 1.464 Euro pro Person. Unter bestimmten Bedingungen kann dieser Anteil aber auf den anderen Elternteil übertragen werden.
Übertragung bei nicht zusammenlebenden Eltern
Wenn Eltern getrennt leben, wird der BEA-Freibetrag zunächst aufgeteilt. Eine Übertragung des Anteils eines Elternteils auf den anderen ist möglich, wenn:
- der übertragende Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (oder nicht leistungsfähig ist) und
- das Kind bei dem anderen Elternteil lebt oder überwiegend von diesem betreut wird.
Die Faustregel des Bundesfinanzhofs (BFH): Ein Elternteil hat „wesentlich" zur Betreuung beigetragen, wenn er mindestens 10 Prozent der Betreuungszeit übernimmt. Liegt der Anteil darunter, kann der andere Elternteil eine vollständige Übertragung beim Finanzamt beantragen.
Übertragung auf Stiefeltern und Großeltern
Eine weitere, oft unbekannte Möglichkeit: Der BEA-Freibetrag kann auch auf Stiefeltern oder Großeltern übertragen werden, wenn diese das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben und tatsächlich für die Betreuung zuständig sind. In diesem Fall tritt der Stiefeltern- oder Großelternteil gewissermaßen an die Stelle des leiblichen Elternteils.
Wichtiger Unterschied zum Kinderfreibetrag
Während beim klassischen Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum) eine Übertragung nur möglich ist, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, gelten für den BEA-Freibetrag leicht abweichende Regeln. Der BEA-Freibetrag kann auf Antrag des anderen Elternteils übertragen werden — ohne dass zwingend eine Unterhaltspflichtverletzung vorliegen muss, wenn das Kind tatsächlich nur bei einem Elternteil lebt.
Der BEA-Freibetrag ist flexibler als der Kinderfreibetrag: Er folgt stärker der tatsächlichen Betreuungssituation als der formalen Unterhaltspflicht.
In der Praxis empfiehlt es sich, die Übertragung immer schriftlich beim Finanzamt zu beantragen und die Betreuungssituation (zum Beispiel durch eine Vereinbarung oder Schulbesuchsnachweise) zu dokumentieren. Das erspart Rückfragen und beschleunigt die Bearbeitung.
Häufige Fragen (FAQ)
Häufige Fragen
- Was ist der BEA-Freibetrag?
- Der BEA-Freibetrag (Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG. Er reduziert das zu versteuernde Einkommen von Eltern und deckt den Aufwand für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von Kindern ab.
- Wie hoch ist der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 2025?
- Der BEA-Freibetrag beträgt 2025 jeweils 1.464 Euro pro Elternteil und Kind pro Jahr. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare ergibt das 2.928 Euro pro Kind und Jahr.
- Was ist der Unterschied zwischen Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag?
- Der Kinderfreibetrag (3.192 Euro pro Elternteil) deckt das sächliche Existenzminimum des Kindes ab – also Grundbedarf wie Unterkunft und Ernährung. Der BEA-Freibetrag (1.464 Euro pro Elternteil) ergänzt diesen um den immateriellen Bedarf für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Zusammen bilden sie die sogenannten Kinderfreibeträge.
- Wer hat Anspruch auf den BEA-Freibetrag?
- Grundsätzlich alle Eltern mit Kindern unter 18 Jahren. Bei volljährigen Kindern besteht der Anspruch weiter, solange das Kind noch in einer Erst- oder Zweitausbildung ist, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und Kindergeld bezogen wird oder ein Anspruch darauf besteht.
- Kann man den BEA-Freibetrag übertragen?
- Ja. Wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder das Kind überwiegend beim anderen Elternteil lebt, kann dessen Anteil am BEA-Freibetrag auf den betreuenden Elternteil übertragen werden. Auch eine Übertragung auf Stiefeltern oder Großeltern ist möglich, wenn diese das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben.
- Wie wirkt sich der BEA-Freibetrag bei volljährigen Kindern aus?
- Bei volljährigen Kindern in Ausbildung oder Studium läuft der BEA-Freibetrag bis maximal zum 25. Geburtstag weiter, sofern Kindergeldanspruch besteht. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Günstigerprüfung automatisch, ob die Freibeträge oder das Kindergeld vorteilhafter sind.


